Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit

CAM00412Artikel 8 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das Versammlungsgesetzt (VersG) schränkt dieses Grundrecht ein.  §2 Abs. 1 VersG besagt beispielsweise: Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. §14 weiter: (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstands der Versammlung oder des Aufzuges mitzuteilen. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Es hat sich eingebürgert, dass sich widerständige Stuttgarter Bürger immer wieder Dienstags im Morgengrauen an verschiedenen Baustellen des Immobilienprojekts Stuttgart21 treffen, um dort gegen Lug und Betrug und gegen Filz und Lobbyismus im Zusammenhang mit diesem Projekt zu demonstrieren. Das Problem der Behörden ist, dass es niemanden gibt, der zu dieser Versammlung explizit einlädt. Deshalb sind diese Versammlungen auch nicht angemeldet. Sie organisieren sich aus sich selbst heraus, eigendynamisch und hierarchielos. Es gibt keinen Verantwortlichen oder Organisator. Deshalb kann auch niemand für das, was Dienstags vor den Bautoren passiert, zur Rechenschaft gezogen werden, außer die Teilnehmer selbst.

Die Regelmäßigkeit der Proteste, also ihre angeblich fehlende Spontaneität und das Fehlen eines verantwortlichen Versammlungsleiters bzw. einer ordentlichen Anmeldung nehmen Polizei, Amt für öffentliche Ordnung und Staatsanwaltschaft Stuttgart seit einigen Monaten und wie schon häufiger hier beschrieben als Begründung dafür, dass es sich bei diesen Demonstrationen nicht um Versammlungen nach Artikel 8 GG handelt, sondern um eine „Ansammlung“ oder eine „Verhinderungsblockade“, wenn sie direkt vor einem Bautor stattfindet.

Diese Interpretation ist höchst fragwürdig. Der Begriff der Versammlung wird zwar uneinheitlich definiert. Aber: „Um eine Versammlung annehmen zu können, muss nach allen Auffassungen wenigstens ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Überwiegend wird zusätzlich gefordert, dass dieser in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen muss. Eine noch engere Auffassung verlangt, dass die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muss.“
(http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1834) Diese Kriterien sind grundsätzlich hinreichend, um eine Versammlung anzunehmen – und werden von den Demonstranten Dienstags früh erfüllt. Die Kriterien, die eine Versammlung zur Versammlung werden lassen, sind juristisch weder an die Existenz eines Versammlungsleiters gebunden noch an eine bestimmte Spontaneität oder Unregelmäßigkeit. Denn auch eine nicht angemeldete Versammlung ist grundsätzlich eine Versammlung und als solche zu behandeln. Das hindert die Stuttgarter Behörden jedoch nicht daran, den Demonstranten genau wegen dieser beiden Punkte das Recht auf Versammlung abzusprechen und dadurch das Grundgesetz handstreichartig auszuhebeln.

Doch warum ist es so wichtig, immer und immer wieder auf das Versammlungsrecht hinzuweisen bzw. darauf zu bestehen, dass diese Protestveranstaltungen Versammlungen nach Artikel 8 GG sind? Versammlungen stehen unter besonderem Schutz, es gilt die sogenannte Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes. In Versammlungen dürfen demnach keine polizeilichen Maßnahmen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht durchgeführt werden. Bevor die Polizei Anzeigen, Strafen oder Ordnungsgelder verhängen darf, bevor sie eine Einfahrt freimachen kann, muss sie die Versammlung auflösen oder ihr einen anderen Ort zuweisen. Solange sie das nicht getan hat, darf sie weder Personalien aufnehmen noch Personen einfach wegdrängen. Selbst das Filmen einer Versammlung ist der Polizei nicht erlaubt bzw. nur statthaft, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.“ (§12 VersG)

Diese Umstände sind für die Polizei, die Stadt und auch die Staatsanwaltschaft lästig. Die Polizei muss eine Versammlung laut und deutlich auflösen. Nicht angemeldete Versammlungen können durch die Polizei in aller Regel relativ schnell und ohne große Rechtfertigung aufgelöst werden. Die Polizei kann den Teilnehmern aber auch einen anderen Ort zuweisen, um ihre Versammlung abzuhalten. Daraufhin muss den Versammlungsteilnehmern ausreichend Zeit gegeben werden, den Versammlungsort zu verlassen bzw. den neuen Versammlungsort aufzusuchen. Erst wenn sich Versammlungsteilnehmer weigern, den Ort zu verlassen, kann die Polizei die Personalien feststellen und Platzverweise oder Anzeigen verhängen. Platzverweise haben, werden sie eingehalten, keine weiteren Folgen. Anzeigen werden an die Staatsanwaltschaft übergeben, die dann entscheiden muss, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet oder nicht. Für eine sowieso bereits restlos überlastete Justiz, deren Leiter diese Demonstranten wohl am liebsten alle hinter Gittern sähe, stellt dieses Vorgehen natürlich eine unbefriedigende und auch mühsame Situation dar. Gleichzeitig haben Personen, die der Aufforderungen der Polizei Folge leisten und die aufgelöste Versammlung verlassen, in der Regel nichts zu befürchten – was zumindest diesen Oberstaatsanwalt zusätzlich ziemlich ärgern dürfte.

Nun sind Lästigkeit oder Ärger keine hinreichenden Begründungen dafür, Grundrechte außer Kraft zu setzen. Genau dies machen die Behörden aber. Ihr aktuelles Vorgehen ist für sie selbst in der Durchführung einfacher und in ihrer kriminalisierenden Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer effektiver als das Versammlungsrecht, rechtlich jedoch höchst zweifelhaft. Nur wenn ein für die Behörden offensichtlicher und verständlicher Grund dafür vorliegt, spontan zu demonstrieren, passiert es noch, dass die Polizei das Versammlungsrecht auch Dienstags früh bemüht. In allen anderen Fällen gelten Polizei- und Ordnungsrecht vor Grundgesetz und Versammlungsrecht.

Die Polizei und das Amt für öffentliche Ordnung bestimmen also in Stuttgart darüber, ob für die anwesenden Bürger ein auseichender Grund, spontan zu protestieren, vorliegt, also ob ein Ereignis Grund genug ist, dass eine spontane Demonstration gerechtfertigt erscheint und damit das Versammlungsrecht anzuwenden ist – oder eben auch nicht. Dies können natürlich nur Gründe oder Ereignisse sein, die den Behörden zur Kenntnis gelangen. Doch wenn allein diese Behörden darüber bestimmen, was für Bürger Grund, Auslöser oder Motiv sein darf, gemeinsam unangemeldet auf die Straße zu gehen, wenn sie also nach Gutdünken darüber befinden dürfen, ob ein Ereignis für spontanen Protest ausreicht oder nicht, ist der polizeilichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Und genau um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber eigentlich die Polizeifestigkeit von Versammlungen festgeschrieben.

Dieses unredliche, fragwürdige Vorgehen hat für die Behörden gleichzeitig nur Vorteile: die Polizei muss keine Versammlung auflösen, sondern verteilt direkt und teilweise ohne  Ankündigung Bußgelder, Platzverweise oder Anzeigen. Sie filmt die Demonstranten umfassend und ausgiebig, was der Datensammelwut und Profilierung auf Basis des Rahmenbefehls zur intensiven Überwachung der Bürgerbewegung gegen Stuttgart21 zugute kommt. Verhängte Bußgelder werden in der Regel, gerade wenn es sich um geringere Beträge handelt, direkt an den Stadtsäckel gezahlt, da ein Einspruch oder ein Gerichtsverfahren gegen diese Bescheide und vor dem Hintergrund der sehr parteiisch und politisch agierenden Staatsanwaltschaft Stuttgart meist nicht lohnt. Und die Staatsanwaltschaft wird entlastet, da sie nicht mehr so viele Anzeigen verfolgen muss. Dies alles geschieht auf Kosten der Versammlungsfreiheit der Stuttgarter Bürger – und zeigt leider auch immer wieder die gewünschte Wirkung, indem Demonstranten eingeschüchtert durch Bußgeldbescheide in teilweise horrenden Höhen oder durch Ermittlungsverfahren mit vollkommen absurden Begründungen ihr Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht mehr wahrnehmen.

Das Versammlungsrecht geht davon aus, dass sich Menschen in der Regel organisiert, angeleitet oder in irgendeiner Form von jemandem eingeladen unter freiem Himmel versammeln und demonstrieren. Dass sich die Stuttgarter Bürgerschaft einfach so versammelt, weil sie weiß, dass dort auf der Straße Dienstags früh noch andere Widerständige stehen, passt nicht in das Gesellschafts- und Menschenbild der Juristen und Ordnungshüter. Der Fall von regelmäßig stattfindenden spontanen Protest-Versammlungen ohne Struktur und umfassender Verantwortlichkeit sieht das Recht so nicht vor. Doch das darf und kann kein Grund sein, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit derart willkürlich einzuschränken, wie es in Stuttgart aktuell passiert. Selbst eine verbotene Versammlung ist erst einmal eine Versammlung und muss ordnungsgemäß aufgelöst werden, bevor weitere polizeiliche Maßnahmen erfolgen dürfen.

Es kann nicht sein, dass Polizeirecht und Straßenverkehrsordnung beliebig und willkürlich rechtlich höher bewertet werden als das Versammlungsrecht oder das Grundgesetz! Gerade hier muss der Grundsatz gelten: Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit!

Oben bleiben!

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13 Antworten zu Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit

  1. Pingback: Zwuckelmanns Meinung: Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit

  2. Angela Pastor schreibt:

    Es gefällt mir immer wieder und fasziniert mich, lieber Zwuckelmann, wie genau und spitzfindig treffend Du solche juristische „Begebenheiten“ aufdröseln und ad absurdum führen kannst.

  3. Beobachter schreibt:

    Der Autor irrt, wenn er annimmt, die geltenden Gesetze müssten durch die Teilnehmer einer Versammlung nicht eingehalten werden.
    Die Straßenbenutzung richtet sich prinzipiell nach der StVO.

    Die Versammlungsteilnehmer haben also die Gehwege zu nutzen – können sich also im Bereich dieser versammeln, was ihnen m.K.n. auch gar nicht verwehrt wird.

    Eine Verweisung auf den Fußgängerbereich kann also jederzeit erfolgen und stellt keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.

    Unredlich ist, Gesetzesverstöße unter dem vorgeblichen Deckmantel der Versammlungsfreiheit zu begehen und sich dann zu beklagen, dass die Polizei hinsichtlich der Gesetzesverstöße einschreitet.

    • dichtbert schreibt:

      An welcher Stelle genau irrt der Autor? Auch die StVO steht NICHT über dem GG, ergo können Versammlungen, die nicht auf dem von Ihnen zitierten „Gehweg“ stattfinden wohl kaum gegen selbige verstossen (falls doch bitte um Quelle). Der Autor macht vielmehr deutlich, dass eine ordnungsgemäße Auflösung der Versammlung und die Zuweisung eines alternativen Versammlungsortes (wie z.B. der Gehweg) sehr wohl von den Teilnehmern akzeptiert werden würde. Vorraussetzung dafür ist jedoch eine AUFLÖSUNG der Versammlung. Vor diesem Hintergrund irrt dieser Kommentar. Ihrer skurilen „Deckmantel-Logik“ kann ohnehin niemand folgen, der noch klar bei Verstand ist.

      • Beobachter schreibt:

        Wo im GG sollte denn geregelt sein, dass allgemeine Verkehrsvorschriften und andere Gesetze für Demonstranten nicht gelten würden?

        Bitte benennen Sie eine dahingehende Quelle!

        Es ist auch falsch, dass die sogenannten Blockierer einen „alternativen Versammlungsort“ akzeptieren würden.
        Diese treffen sich ja extra vor den Baustellenzufahrten, um diese zu blockieren.

      • zwuckelmann schreibt:

        Googlen Sie einmal unter „Polizeifestigkeit“

      • Beobachter schreibt:

        Sehr geehrter Zwuckelmann,

        was sollte „Polizeifestigkeit“ mit der allgemeinen Verpflichtung JEDES Verkehrsteilnehmers, die StVO einzuhalten, zu tun haben?

        Ebenso wenig, wie eine Menschengruppe beschließen kann, sich gegen Ihren Willen in Ihrem Wohnzimmer oder Ihrem Garten zu versammeln, können Sie für sich nicht in Anspruch nehmen, als Fußgänger die Fahrbahnen zum demonstrieren nutzen zu können.

        Demonstrationen auf Fahrbahnen bedürfen vielmehr der vorausgehenden Genehmigung der entsprechend zuständigen Behörde, welche dann erforderliche Absperrungen veranlassen.

        Sie nennen sich aber nun selbst Blockadegruppe und treffen sich vor den Baustellenzufahrten ausdrücklich zum Zweck, diese zu blockieren.

        Ihr erklärtes Ziel ist also die Blockade und nicht die freie Meinungsäußerung.

        Die Polizei handelt also völlig korrekt und wertet Ihre Handlungen völlig zutreffend.

  4. Kornelia schreibt:

    schöne Worte aus neusprech.org
    Übersichtsaufnahme
    Das Wort klingt nach Architekturführer, nach Röntgenbildern beim Arzt, nach astronomischen Beobachtungen. Es klingt harmlos. Das ist es nicht. Die Berliner Polizei spricht von Ü., wenn sie ohne Anlass eine friedliche Demonstration filmt. Schließlich, so lautet die Argumentation dazu, soll die Einsatzleitung die Übersicht behalten. Übersicht ist hier metaphorisch zu verstehen. Denn das Wort hängt mit übersehen zusammen, also eher damit, Details zu ignorieren und nur ein ungefähres Bild der Lage zu bekommen. Bei hochauflösenden Videoaufnahmen ist das natürlich anders, da geht es weniger um Übersicht als vielmehr um Detailsicht. Einzelne Gesichter zu erkennen, ist kein Problem. Damit nicht genug: Die Videobilder sollen der Polizei die Arbeit erleichtern. Das ist der einzige Grund, warum Demonstrationen komplett abgefilmt, man könnte auch sagen, videoüberwacht werden. In Artikel acht des Grundgesetzes steht: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wie alle Freiheitsrechte wurde auch dieses in den vergangenen Jahrzehnten eingeschränkt, beschnitten, begrenzt. Versammlungsgesetze erlauben es der Polizei bereits, zu filmen, wenn sie glaubt, dass jemand Gewalt ausübt, dass Straftaten begangen werden, dass eine Gefahr droht. Doch das genügt offensichtlich nicht. Der Berliner Senat möchte, dass im Versammlungsgesetz auch Ü. gestattet werden. Polizei und Politik vermeiden in diesem Zusammenhang den Ausdruck Videoüberwachung. Schließlich würden die Bilder ja nicht gespeichert. Auch der Plural hat wie so oft eine abschwächende Wirkung, irgendwelche Aufnahmen halt wie aus dem Familienalbum. Das kennt doch jeder. Schauen wir kurz, was das Verwaltungsgericht Berlin zu dieser Idee zu sagen hat: „Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gilt auch, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt.“ Wer sich beobachtet fühlt, verhält sich anders. Er geht möglicherweise gar nicht erst zu der Demonstration, nimmt sein Recht auf Versammlung also nicht wahr. Der richtige Ausdruck ist somit Videoüberwachung, und sie ist eine Bedrohung für unsere Grundrechte.
    Der Ausdruck Ü. wurde 2013 mit einem Big Brother Award ausgezeichnet.

  5. Kornelia schreibt:

    und nochmal neusprech.org
    Schutzwaffe
    Eine S. oder auch passive Waffe ist gar keine Waffe. Das verwirrt Sie? Moment, wird gleich klarer. Mit den Begriffen werden im Versammlungsrecht all jene Dinge bezeichnet, die dazu taugen, vor der Wirkung von Waffen zu schützen. Aber natürlich ist diese Falschbenennung kein Zufall, dient sie doch dazu, das Tragen von schützender Kleidung zu diskreditieren, oder genauer: deren Träger. Das wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Dinge gemeint sind: Regenhosen zum Beispiel, Zahnschienen oder eine Schutzbrille (die auch noch als Vermummung gilt). Selbst ein Fahrradhelm ist nach dieser Rechtsauffassung eine passive Waffe. Wer sich vor Gewalt schützen wolle, so die Logik, der suche die Gewalt geradezu, ja sei selbst zu ihr bereit. Die Argumentation ähnelt auf fatale Weise der üblen Ansicht, Frauen seien auch irgendwie schuld daran, wenn sie vergewaltigt würden. Schließlich hätten sie ja ein enges Kleid angehabt. Es handelt sich also bei der S. um das Gegenteil eines Euphemismus, um einen Dysphemismus, eine Schmährede.
    Und bitte jetzt keine Witze über die Gewaltbereitschaft deutscher Polizisten angesichts ihrer Helme und Schilde. Denn die tragen selbstverständlich eine Schutzausrüstung, das ist etwas ganz anderes. Oder, wie der grandiose Georg Kreisler sang: “Jeden Tag sind wir beim Schützen frisch dabei / schützet auch die Polizei!”

    Es ist immer wieder fatal, wie sehr das Staat und ihre künstlichen Abteilungen den real existierenden Bürgern den Krieg erklärt! Und genau hier sind wir ganz massiv dabei und die treuen Diener sind wieder einmal willige Vollstrecker!!!

  6. nixle schreibt:

    An den vom 26.April 2013 um 11:30:

    Die Nacht war kalt und sternenklar,
    Da trieb im Meer bei Norderney
    Ein Suahelischnurrbarthaar. –
    Die nächste Schiffsuhr wies auf drei.

    Mir scheint da mancherlei nicht klar,
    Man fragt doch, wenn man Logik hat,
    Was sucht ein Suahelihaar
    Denn nachts um drei am Kattegatt?

  7. Junior Z. Herrera schreibt:

    Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen. Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).

  8. Bürger im Neuland schreibt:

    Die Spontanität der regelmäßigen „Versammlung“ wird zumindest nicht eindeutig bejaht werden können. Daher leitet die Polizei ihr Tun im Zweifel zu ihren Gunsten ab. Diese Zweifel gilt es
    aufzuheben.

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